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Kurzbericht
30.09.2011  |  12811x
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Explosionsschutz - Warum eigentlich ?

Der Gesetzgeber schreibt unter Bezug der Betriebssicherheitsverordnung vor, dass Anlagenbetreiber auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung ein sogenanntes Explosionsschutzdokument erstellen müssen. Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass die Anlage explosionsgefährdet ist, müssen Maßnahmen abgeleitet werden, die entweder die Explosionen gesichert vermeiden oder aber die Auswirkungen einer Explosion auf ein Minium reduzieren.

Kann das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, kommt insbesondere bei gasexplosionsgefährdeten Anlagen das Schutzprinzip „Zündquellenvermeidung“ zum Einsatz. Gleichwohl dieses Schutzprinzip prinzipiell auch bei Staub führenden Anlagen angewendet werden kann, müssen dort insbesondere aufgrund der Selbstentzündungsneigung von Stäuben vermehrt konstruktive Schutzmaßnahmen, wie z. B. die Explosionsdruckentlastung in Verbindung mit einer explosionstechnischen Entkoppelung, angewendet wird. Derartige Maßnahmen beschränken die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß und erlauben die zeitnahe Wiederinbetriebnahme der Produktion.

Als Erfinder der flammenlosen Druckentlastung ist REMBE® mit dem Q-Rohr®-3, jetzt schon in 3. Generation, Marktführer in diesem Segment. Vorteil dieser Technologie: Anbringung in Anlagen innerhalb von Gebäuden, kostenintensive Installationen von Abblasekanälen nach draußen entfallen. Die bis zu 1500° heißen Flammengase, die bei einer Explosion entstehen, werden in einer Flammenfalle durch Energietransfer extrem abgekühlt. Das austretende Gasvolumen wird so reduziert und die Flammen gelöscht. Gleichzeitig wird die für eine Explosion typische Druckerhöhung und Lärmbelästigung auf ein kaum wahrnehmbares Niveau gesenkt. In Verbindung mit einer explosionstechnischen Entkopplung mittels eines EXKOP®II Elektronik und QV II - Quenchventils wird eine Ausbreitung der Explosion auf umliegende Anlagenteile verhindert und sicher beherrscht.

Unabhängig vom jeweils angewendeten Schutzprinzip ist grundsätzlich zu beachten, dass alle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen als überwachungsbedürftige Anlagen zu betrachten sind. Das bedeutet, dass sie vor Ihrer Inbetriebnahme und regelmäßig durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind.....

Lesen Sie mehr in der beigefügten PDF s.h. externer Link!!!

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