Deutsch
 Anbieter einloggen
Home
Newsletter
Registrieren Sie sich für unseren monatlichen Newsletter.
Ihre Adresse wird nicht an Dritte weitergegeben.
Zu unseren Datenschutz-Bestimmungen.

       

Kurzbericht
13.06.2018  |  7774x
Diesen Beitrag teilen

Vorgaben der neuen Gewerbeabfallverordnung (GEWABFV)

1. GRUNDSATZ DER GETRENNTHALTUNGSPFLICHT

Grundsätzlich schreibt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vor, dass Abfälle getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. Dabei gilt, dass die unten genannten Gewerbeabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle als getrennt gesammelt gelten, wenn eine Fehlwurfquote von 5 Masseprozent nicht überschritten wird.
In der Regel dürfen diese Abfälle auch nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt werden (siehe § 9 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

a) Gewerbeabfälle

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind aber auch weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nicht in Kapitel 20 genannt sind, aber nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind, wie bereits heute, die fünf Fraktionen
1. Papier / Pappe / Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
2. Glas
3. Kunststoffe
4. Metalle
5. biologisch abbaubare Abfälle

Neu ist die Getrenntsammlungs- und Entsorgungspflicht für

6. Holz

7. Textilien und

8. weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nicht in Kapitel 20 genannt sind, aber nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haus-haltungen vergleichbar sind (beispielsweise Produktionsabfälle). Durch die Aufnahme von Produktionsabfällen (siehe Punkt 8) wird die GewAbfV wesentlich erweitert. Dies ist als die große Neuerung der Novelle zu sehen.

b) Bau- und Abbruchabfälle
Zunächst einmal sind
1. Glas,
2. Kunststoff,
3. Metalle, einschließlich Legierungen,
4. Holz,
5. Dämmmaterial,
6. Bitumengemische,
7. Baustoffe auf Gipsbasis,
8. Beton,
9. Ziegel,
10. Fliesen und Keramik
getrennt zu halten (siehe § 8 Abs. 1 GewAbfV).

c) Dokumentation der Getrennthaltung, §§ 3, 8 GewAbfV

Die Einhaltung der Getrennthaltung ist vom Abfallerzeuger/-besitzer zu dokumentieren. Dies kann beispielsweise durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, oder ähnliche Dokumente erfolgen. Dabei ist ein Rückgriff auf andere Dokumente möglich. Die Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Verlangen (bei Gewerbeabfällen auch elektronisch) vorgelegt werden.
Ausnahme: Bei Bau-und Abbruchabfällen muss die Getrennthaltung erst ab 10 m³/Baumaßnahme dokumentiert werden.

d) Ausnahmen von der Getrennthaltungsflicht, § 4 Absätze 3-5, § 8 Absätze 2-5 GewAbfV
Der Abfallerzeuger/-besitzer ist von der Getrennthaltungspflicht befreit, soweit diese technisch nicht möglich (z. B. wegen räumlicher Enge in den Betrieben oder Innenstädten) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Ausnahmen sind vom Abfallerzeuger/-besitzer zu dokumentieren (siehe unten).

Technisch unmöglich ist die Getrennthaltungspflicht beispielsweise,
  • wenn es vor Ort keinen Platz gibt, - beengte Platzverhältnisse herrschen oder - wenn hygienische Probleme zu erwarten sind (z. B. Rattenbefall oder Fruchtfliegenentwicklung), die vermieden werden müssen. Bevor eine technische Unmöglichkeit angenommen werden kann, müssen immer Alternativen, wie beispielsweise gestaffelter Abfallanfall-/abfuhr oder der Einsatz von Bringsystemen, geprüft werden.
  • Firmeninformation

    PORTALS
    Schuettgut-Portal BulkSolids-Portal Recycling-Portal
    Related
    Bulkgids.nl
    Erhalten Sie unseren Newsletter
    Newsletter Archiv
    Service und Kontakt
    Impressum, KontaktDisclaimerDatenschutzerklärungWerbung
    FOLLOW US
    Linked