Der neue Arbeitsplatz-Staubgrenzwert
Konsequenzen und Lösungen zur Einhaltung
Ein Gespenst geht um in Deutschland – das Gespenst namens Feinstaub. Und während in den Medien, Talkshows und politischen Gremien tapfer darüber diskutiert wird, wie man die Menschen im öffentlichen Raum mit Grenzwerten effektiv schützen kann, wird dies im produzierenden Gewerbe bereits durchaus praktiziert – oder eben auch noch nicht.
Am 31.12.2018 endete die Übergangsfrist für den neuen Allgemeinen Staubgrenzwert (ASGW) für granulare biobeständige Stäube der A-Fraktion (lungengängig/alveolar). Dieser wurde bereits im April 2014 vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) auf 1,25 mg/m³ festgesetzt und basiert, wie in der TRGS (Technische Regel für Gefahrstoffe) 900 definiert, auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/cm³. Der Grenzwert für Partikel der E-Fraktion (einatembar) liegt bei 10 mg/m³.
Was bedeutet das nun für produzierende Unternehmen?
Die Ermittlung und Bewertung von Gesundheitsrisiken durch Stäube am Arbeitsplatz ist recht aufwändig, da der Staubanteil in der Luft nie konstant ist. Außerdem spielen die Zusammensetzung der Staubfraktion, die Staubpartikeldichte und eine mögliche Löslichkeit der Stoffe eine Rolle.
In jedem Fall ist es nicht ausreichend, Atemschutzmaßnahmen (z.B. Schweißhelme mit Atemschutz) bereitzustellen. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung und Einführung von Schutzmaßnamen sollte die „STOP-Rangfolge“ beachtet werden:
S − Substitution
Wechsel zu Arbeitsmitteln, Materialien oder Arbeitsverfahren mit geringerer Staubbelastung
T − technische Maßnahmen
Staubaustrag durch Maschinen reduzieren (z.B. durch Einkapselung), Einsatz von Absauganlagen und Staubschutzwänden, u.a.
O − organisatorische Maßnahmen
Anzahl der Mitarbeiter im gefährdeten Bereich minimieren; Auswahl, Tragen und Lagerung von Arbeitskleidung definieren, u.a.
P − personenbezogene Maßnahmen
Im Bedarfsfall Einsatz von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Die Beseitigung luftgetragener Schadstoffe wie Stäube, Rauche, Gase oder Dämpfe beginnt bei der Erfassung. In vielen Unternehmen wird dazu − je nach Größe der Produktionsräume - eine Hallenabsaugung eingesetzt. Hier kommt schon das erste Problem zu tragen, denn eine Hallenabsaugung ist weit weniger effektiv als eine Punktabsaugung. Punktabsaugung bedeutet, dass die Partikel bereits an der Entstehungsstelle per Erfassungselement bzw. Absaugarm entfernt werden, sodass sie nicht in die Umgebungsluft gelangen können. Denn je näher man an der Schadstoffquelle absaugt desto höher ist der Erfassungsgrad. Je weiter man die Erfassung vom Emissionsursprung entfernt, desto höher ist die Energiemenge, die man aufwenden muss. Zusätzlich steigt der Geräuschpegel, da die Leistung der Unterdruckmodule/Ventilatoren in den Absaugeinrichtungen bzw. –anlagen gesteigert werden muss.
Auch die Auswahl des geeigneten Erfassungselementes ist von Bedeutung, schließlich soll der Großteil der entstehenden Luftschadstoffe seinen Weg in die Filteranlage finden und sich nicht unkontrolliert im Arbeitsbereich verteilen. Erfassungselemente gibt es in unterschiedlichsten Varianten und Formen. Je nach Schadstoffart und deren physikalischen und chemischen Eigenschaften, Thermik und Luftströmungsaspekten muss das entsprechend passende Erfassungselement eingesetzt werden. Im optimalen Fall übernehmen Spezialisten die Auswahl der geeigneten Lösung, denn die Höhe des Erfassungsgrades bildet die Grundlage für die nachträglich stattfindende möglichst hochgradige Filtration − je mehr Schadstoffe aufgenommen werden, desto reiner die Umgebungsluft.
Auch die Anforderungen an die notwendige Filtertechnik steigen, denn die Abscheidegrade und somit Filtrationsgüte der Absauganlagen müssen entsprechend gewährleistet werden.